Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-05-06, 2 AGH 47/10

2 AGH 47/10Autre juridiction6 mai 2011

Texte intégral

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 47/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-06

Aktenzeichen: 2 AGH 47/10

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0506.2AGH47.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 18. März 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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