Arbeitsgericht Wesel, 2023-01-20, 1 BV 27/22

1 BV 27/22Tribunal du travail20 janv. 2023

Texte intégral

Arbeitsgericht Wesel — 1 BV 27/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-20

Aktenzeichen: 1 BV 27/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2023:0120.1BV27.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1

Tenor

    1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,

a) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsrat und seine Mitglieder für die Durchführung ihrer Betriebsratssitzungen auf turnusmäßig stattfindende Betriebsratssitzungstermine verweist und für andere Termine die Freistellung der Betriebsratsmitglieder verweigert,

b) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder des Firmengeländes verweist, wenn diese zu einer Betriebsratssitzung erscheinen, zu der sie eingeladen wurden, die außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfindet,

c) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mittels der Aussprache von Verboten den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren,

d) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern körperlich den Zutritt zu Räumlichkeiten, die für Betriebsratstätigkeiten vorgesehen sind (Betriebsratsbüro und für Sitzungen gebuchte Räumlichkeiten), zu verwehren,

e) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende dem Rechtsbeistand des Antragstellers und Gewerkschaftsvertretern von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Zutritt zum Gelände und den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin verwehrt, sofern der Betriebsrat zuvor einen Beschluss gefasst hat, den Rechtsbeistand oder Gewerkschaftsvertreter zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats beratend hinzuzuziehen,

f) es zu unterlassen, die Arbeit des Betriebsrats dadurch zu behindern, dass sie durch ihren Geschäftsführer oder andere vertretungsbefugte Mitarbeitende den Betriebsratsmitgliedern mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen droht für den Fall, dass diese an einer der Antragsgegnerin gegenüber angezeigten Betriebsratssitzung teilnehmen.

Für jeden Fall des Zuwiderhandelns entgegen den Anträgen zu 1. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht.

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