Arbeitsgericht Wesel, 2013-08-23, 6 Ga 22/13

6 Ga 22/13Tribunal du travail23 août 2013

Regest

Ein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen Arbeitskampfmaßnahmen besteht nur, wenn es sich um einen unmittelbaren Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt oder die hinreichende Gefahr eines solchen besteht. Die Streikmaßnahme muss nach ihrer "objektiven Stoßrichtung" gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein.

Texte intégral

Arbeitsgericht Wesel — 6 Ga 22/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-23

Aktenzeichen: 6 Ga 22/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2013:0823.6GA22.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Ein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen Arbeitskampfmaßnahmen besteht nur, wenn es sich um einen unmittelbaren Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt oder die hinreichende Gefahr eines solchen besteht. Die Streikmaßnahme muss nach ihrer "objektiven Stoßrichtung" gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein.

Tenor

1.Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3.Streitwert: 20.000,-- €

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