Arbeitsgericht Wesel, 2011-11-17, 5 BV 17/11

5 BV 17/11Tribunal du travail17 nov. 2011

Regest

Dem Betriebsrat steht mangels Rechtsschutzinteresse kein Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers für die Vergangenheit zu, wenn er bereits zuvor gegenüber dem Arbeitgeber in einem vorangegangenen Beschlussverfahren erfolgreich einen umfassenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt hat. Soweit der Betriebsrat nicht konkret darlegt, dass die von ihm durch die Einsichtnahme zu erwartenden Informationen geeignet und erforderlich sind, eine vorhandene und bekannte Sicherheitslücke zu schließen, hat er auch unter diesem Gesichtspunkt kein Einsichtsrecht.

Texte intégral

Arbeitsgericht Wesel — 5 BV 17/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-17

Aktenzeichen: 5 BV 17/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2011:1117.5BV17.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 34 Abs. 3 BetrV

Leitsätze

Dem Betriebsrat steht mangels Rechtsschutzinteresse kein Einsichtsrecht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers für die Vergangenheit zu, wenn er bereits zuvor gegenüber dem Arbeitgeber in einem vorangegangenen Beschlussverfahren erfolgreich einen umfassenden Unterlassungsanspruch durchgesetzt hat.

Soweit der Betriebsrat nicht konkret darlegt, dass die von ihm durch die Einsichtnahme zu erwartenden Informationen geeignet und erforderlich sind, eine vorhandene und bekannte Sicherheitslücke zu schließen, hat er auch unter diesem Gesichtspunkt kein Einsichtsrecht.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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