1 Ca 1934/08 v•Arbeitsgericht Wuppertal, 2008-10-16, 1 Ca 1934/08 v
Arbeitsgericht Wuppertal, 2008-10-16, 1 Ca 1934/08 v
1 Ca 1934/08 vTribunal du travail16 oct. 2008
Regest
Eine Ärztin, die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ib BAT-KF eingruppiert war, ist in diejenige Stufe der Entgeltgruppe Ä2 einzugruppieren, die sie (fiktiv) erhalten hätte, wenn die Entgeltgruppe Ä2 bereits seit Beginn ihrer nach Entgeltgruppe Ib BAT-KF vergüteten Tätigkeit gegolten hätte. Auf den Abschluss einer Facharztausbildung kommt es dabei nicht an.
Texte intégral
Arbeitsgericht Wuppertal — 1 Ca 1934/08 v — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-16
Aktenzeichen: 1 Ca 1934/08 v
ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2008:1016.1CA1934.08V.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 TVÜ-Ärzte-KF; § 11 TV-Ärzte-KF; § 15 TV-Ärzte-KF
Leitsätze
Eine Ärztin, die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ib BAT-KF eingruppiert war, ist in diejenige Stufe der Entgeltgruppe Ä2 einzugruppieren, die sie (fiktiv) erhalten hätte, wenn die Entgeltgruppe Ä2 bereits seit Beginn ihrer nach Entgeltgruppe Ib BAT-KF vergüteten Tätigkeit gegolten hätte. Auf den Abschluss einer Facharztausbildung kommt es dabei nicht an.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2007 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä2, Stufe 4 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) zu zahlen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 35.100,00 € festgesetzt.
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