Arbeitsgericht Wuppertal, 2008-07-24, 7 Ca 1177/08

7 Ca 1177/08Tribunal du travail24 juil. 2008

Regest

1. Eine vereinbarte Vergütung ist sittenwidrig, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liegt. 2. Die Ortsüblichkeit der Vergütung bestimmt sich zunächst nach der tariflichen Vergütung. Für eine abweichende Ortsüblichkeit ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.

Texte intégral

Arbeitsgericht Wuppertal — 7 Ca 1177/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-24

Aktenzeichen: 7 Ca 1177/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2008:0724.7CA1177.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: BGB § 138 BGB § 612

Leitsätze

  1. Eine vereinbarte Vergütung ist sittenwidrig, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liegt.
  2. Die Ortsüblichkeit der Vergütung bestimmt sich zunächst nach der tariflichen Vergütung. Für eine abweichende Ortsüblichkeit ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 14.04.2008 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 15.05.2008 fortbestand.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die weitere fristlose Kündigung vom 24.04.2008 nicht aufgelöst ist, sondern bis zum 15.05.2008 fortbestand.

3.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.027,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.722,00 € seit dem 01.03.2008, seit dem 01.04.2008 und seit dem 01.05.2008 sowie aus 861,00 € seit dem 01.06.2008 zu zahlen, abzüglich am 29.02.2008 gezahlter 800,00 € netto sowie abzüglich am 31.03.2008 gezahlter 500,00 € netto.

4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5.Streitwert: 8.171,00 €.

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