Arbeitsgericht Siegburg, 2024-01-24, 4 Ca 1104/23

4 Ca 1104/23Tribunal du travail24 janv. 2024

Texte intégral

Arbeitsgericht Siegburg — 4 Ca 1104/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-24

Aktenzeichen: 4 Ca 1104/23

ECLI: ECLI:DE:ARBGSU:2024:0124.4CA1104.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  3. Der Streitwert wird auf 8.339,00 EUR festgesetzt.

Gründe

T a t b e s t a n d:

Die Parteien streiten im bestehenden Arbeitsverhältnis über die Höhe des Bonus für das Kalenderjahr 2022.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1999 als Manager Finance tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 09.11.2022 zugrunde. Im Betrieb der Beklagten gibt es eine Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung vom 28.01.2021. Ausweislich des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien hat die Klägerin die Möglichkeit pro Geschäftsjahr eine variable Vergütung in Höhe von bis zu 15 % des Bruttojahreseinkommens unter Berücksichtigung der in der Betriebsvereinbarung zugrunde gelegten Vorgaben zu erreichen. Für das Geschäftsjahr 2022 bestand daher die Möglichkeit, eine variable Vergütung in Höhe von bis zu 16.351,78 € brutto zu erreichen.

Nach der Betriebsvereinbarung richtet sich die Höhe der variablen Vergütung nach zwei Faktoren, nämlich einem individuellen und einem finanziellen Modifikator, mithin besteht der Bonus aus individueller Zielerreichung und zu erfüllenden Unternehmenszielen (§ 3 der Betriebsvereinbarung). Der finale Betrag ergibt sich aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Prozentzahl des Grundgehalts multipliziert mit der Zielerreichung von individuellen und finanziellen Modifikator. Hinsichtlich des individuellen Modifikators schreibt die Betriebsvereinbarung eine Zielvereinbarung zu Beginn des Geschäftsjahres vor. Hinsichtlich des finanziellen Modifikators findet ausdrücklich nach der Betriebsvereinbarung keine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber statt. Die spezifischen Ziele werden zu Beginn des Jahres einseitig von der Beklagten für die einzelnen Businessunits festgesetzt (§ 3 der Betriebsvereinbarung). Die einzelnen finanziellen Ziele sind dabei am Umsatz und am EBIT (Anlage 2 der Betriebsvereinbarung) bemessen. In § 5 heißt es zum Auszahlungszeitpunkt wie folgt:

Die spezifischen Ziele und die sich daraus ergebenden Auszahlungen für jede Komponente werden zu Beginn eines jeden Jahres auf der Grundlage des jährlichen Finanzplans s. Anlage 3 des Geschäftsbereichs oder der Einheit von A festgelegt.

Die Abstimmung des individuellen Modifikator zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter erfolgt nach Möglichkeit bis Ende des Jahres.“

In § 3 heißt es bei den Details zum finanziellen Modifikator im letzten Absatz wie folgt:

Die spezifischen Ziele und die daraus resultierenden Auszahlungen für jede Komponente werden zu Beginn eines jeden Jahres auf der Grundlage Business Unit oder Division festgelegt. Das Unternehmen A behält sich vor bei starken wirtschaftlichen Schwankungen den festgelegten finanziellen Modifikator bei Bedarf auf ein angemessenes Maß anpassen zu können. Über alle Änderungen werden die Mitarbeiter selbstverständlich informiert.“

Mit der Vergütungszahlung für den Monat März 2023 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Bonus für das Kalenderjahr 2022 in Höhe von 8.012,37 €. Die Berechnung übersandte die Beklagte mit dem Schreiben „Memorandum“ datiert auf dem Monat März 2023. Danach zahlte die Beklagte ausgehend von einem insoweit zutreffend errechneten Zielbonus in Höhe von 16.351,74 € eine Quote in Höhe von 49 % (Financial Modifier). Mit Schreiben vom 11.05.2023 widersprach die Klägerin der Bonuszahlung von lediglich 49 %. Sie bemängelte dabei, zu diesem Zeitpunkt noch keine Berechnung des Bonus erhalten zu haben. Insbesondere aber wies die Klägerin darauf hin, dass in der Betriebsvereinbarung § 5 auf die dort genannte Anlage 3 Bezug genommen wurde. Eine Mitteilung über die spezifischen Ziele und der als Anlage 3 in der Betriebsvereinbarung Bezug genommene Finanzplan wurden nicht im Unternehmen bekanntgegeben.

Mit ihrer am 23.08.2023 beim Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.08.2023 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines restlichen Bonus in Höhe von 8.339,40 € brutto. Sie ist der Auffassung, dass ihr diese Summe als Schadensersatz zustehe, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Bekanntgabe des Finanzplans und der spezifischen Ziele für die Festlegung des finanziellen Modifikationsfaktors nicht nachgekommen sei. Der jährliche Finanzplan sei zwar unstreitig von der Beklagten festzulegen, sei jedoch unmittelbarer Bestandteil der Betriebsvereinbarung und damit den Mitarbeitern verpflichtend zur Kenntnis zu geben. Der Unterschied zu dem individuellen Modifikator bestünde darin, dass dieser zwischen den Vorgesetzen und dem Mitarbeiter abgestimmt werde, was bei dem finanziellen Modifikator aufgrund der einseitigen Festlegung unterbleibe. Beiden Modifikatoren sei indes gemein, dass sie den Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben werden müssten. Dies habe die Beklagte versäumt und müsse daher Schadensersatz leisten. Denn aus Sicht der Mitarbeiter hätten nicht nur die individuelle Zielerreichung, sondern auch die vorgegebenen Unternehmensziele eine Anreizfunktion. Diese habe sie durch unterbliebene Bekanntmachung nicht erfüllt können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.339,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin ordnungsgemäß der ihr zustehende Bonus ausgezahlt worden sei und weitere Ansprüche nicht bestünden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus der Betriebsvereinbarung bereits kein Anspruch auf Bekanntgabe des Finanzplans beziehungsweise der spezifischen Ziele für den finanziellen Modifikator ergebe. Selbst wenn man dies jedoch bejahen würde, würde der von der Klägerin begehrte weitere Anspruch an der fehlenden Kausalität zwischen der unterbliebenen Information und dem geltend gemachten Schadensersatz scheitern. Selbst wenn eine Pflicht der Beklagten aus der Betriebsvereinbarung abzuleiten wäre, käme man nicht zu der von der Klägerin gewünschten Rechtsfolge. Die Einzelleistung der Klägerin hätte zudem auch im Falle einer Unterrichtung über die finanziellen Ziele im Rahmen des finanziellen Modifikators nicht zu einem abweichenden Ergebnis des finanziellen Modifikators geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Klägerin steht aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung kein Anspruch auf weitere Bonuszahlungen zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz hat die Klägerin ebenfalls nicht. Der Klägerin ist die Darlegung der Voraussetzung für eine weitere Bonuszahlung nicht gelungen.

Aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien in Verwendung mit der Betriebsvereinbarung ergibt sich kein Anspruch für die Klägerin. Unstreitig ist nach den vertraglichen Regelungen der Bonus anhand des individuellen sowie des finanziellen Modifikators rechnerisch korrekt berechnet und ausgezahlt worden.

Der Klägerin steht auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kein Anspruch über eine weitere Zahlung zu. Vorliegend lässt sich ein Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens weder aus vertraglicher noch deliktischer Haftung herleiten (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 249 ff. BGB).

Die Klägerin vermochte die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs insbesondere die Kausalität nicht darzulegen.

a.

Voraussetzungen eines jeden Schadensersatzanspruchs, unabhängig davon, ob er auf § 823 Abs. 1 BGB oder auf eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorge- und Treuepflicht gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 242 BGB gestützt wird, ist, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt wird. Dabei muss die Verletzung ursächlich auf ein Handeln, Tun oder Unterlassen des Schädigers zurückgeführt werden können. Es muss ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutverletzung bestehen (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der Verletzung des Rechtsguts und dem geltend gemachten Schaden (haftungsausfüllende Kausalität).

b.

Gemessen an diesen Voraussetzungen besteht kein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtveröffentlichung des Finanzplans und der Bonusauszahlung an die Klägerin.

Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen würde, dass sich aus der Betriebsvereinbarung eine Verpflichtung der Beklagten ergibt, den Finanzplan und die einzelnen Kennzahlen für den finanziellen Modifikator an die Mitarbeiter zu kommunizieren, fehlt es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen dieser vorsäumten Handlung und einem bei der Klägerin entstandenen Schaden. Die Klägerin vermochte nicht darzulegen, dass die Nichtveröffentlichung des Finanzplans tatsächlich in einem kausalen Zusammenhang mit der Höhe des ihr ausgezahlten Bonus steht. Sie vermochte nicht darzulegen, was sich konkret in ihrer Arbeitsleistung, an ihrer Motivation oder anderen Faktoren geändert hätte, wenn die Umsatz- oder EBIT-Ziele ihr bekanntgegeben worden wären und welchen Einfluss dies auf die Höhe des Bonus gehabt hätte. Die bloße Hoffnung oder Vermutung der Klägerin, dass bei Bekanntgabe des Finanzplans sich in irgendeiner Weise irgendetwas geändert hätte, vermag die notwendige Kausalität für den Schadensersatzanspruch nicht zu belegen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmer bei unterbliebener Vereinbarung von Zielvorgaben nicht heranzuziehen. Der von der Klägerin begehrte Teilbonuszahlung ergibt sich aus dem finanziellen Modifikator, der unstreitig gerade nicht zwischen den Parteien im Einzelnen in einer Zielvereinbarung vereinbart werden muss, sondern entsprechend der Betriebsvereinbarung einseitig durch das Unternehmen festgelegt wird. Nichts Entgegenstehendes hat die Klägerin vorgetragen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterlegene Partei zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO).

Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer mit dem Wert der bezifferten Forderung bemessen (§ 3 ZPO).

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