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2 Ca 1497/23•Arbeitsgericht Solingen, 2024-04-11, 2 Ca 1497/23
2 Ca 1497/23Tribunal du travail11 avr. 2024
1. Die Aufforderung zur oralen Befriedigung an eine Auszubildende - die sich aus Angst nicht dagegen gewehrt hat - durch einen Arbeitnehmer ist objektiv unerwünscht und damit eine sexuelle Belästigung iSd § 3 Abs. 4 AGG. 2. . Die Aufforderung an eine Auszubildende - die sich aus Angst nicht dagegen gewehrt hat – zum Anfassen des Genitals und/oder zum Anfassen lassen im eigenen Genitalbereich/ an der Brust durch einen Arbeitnehmer ist objektiv unerwünscht und damit eine sexuelle Belästigung iSd § 3 Abs. 4 AGG. 3.Das Ablecken/Küssen des Nackens einer Auszubildenden - die sich aus Angst nicht dagegen gewehrt hat - durch einen Arbeitnehmer ist objektiv unerwünscht und damit eine sexuelle Belästigung iSd § 3 Abs. 4 AGG. 4. Die Aufforderung zur Nackenmassage an eine Auszubildende durch einen Arbeitnehmer ist objektiv unerwünscht und damit eine sexuelle Belästigung iSd § 3 Abs. 4 AGG. 5. Bei Vorliegen offenkundiger Widersprüche im Klägervorbringen, erheblicher Ablenkungsmanöver und greifbarer Schutzbehauptungen bedarf es keines Zeugenbeweises durch Vernehmung des Opfers einer sexuellen Belästigung im Rahmen einer 4-Augen-Situation. 6. Eine durch den fristlos gekündigten Akteur einer vom Arbeitgeber behaupteten sexuellen Belästigung betriebene Täter-Opfer-Umkehr und/oder Legendenbildung muss im Rahmen der Erheblichkeit des Klagevorbringens insbesondere bei 4-Augen-Situationen zugunsten der belästigten Person berücksichtigt werden. 7. Eine vom Kläger bestrittene sexuelle Belästigung im Rahmen einer 4-Augen-Situation kann als Verdachtskündigung – ohne weitere Beweisaufnahme – wirksam sein. 8. Bei einer sexuellen Belästigung kommt es im Arbeitsrecht – anders als im Strafrecht – nicht auf den geäußerten entgegenstehenden Willen des Opfers und somit nicht auf eine Erkennbarkeit für den Täter an. 9. Im Arbeitsverhältnis kommt es bei der Einordnung einer sexuellen Belästigung immer entscheidend auf das vorhandene Machtgefälle zwischen Täter und Opfer an. 10. Jede sexuelle Belästigung ist grundsätzlich und ohne vorangegangene Abmahnung geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auf die Schwere der Belästigung kommt es nicht an
Entscheidungsdatum: 2024-04-11
Aktenzeichen: 2 Ca 1497/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2024:0411.2CA1497.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 3 Abs. 4 AGG; § 626 BGB; § 1 KSchG
Die Aufforderung zur oralen Befriedigung an eine Auszubildende - die sich aus Angst nicht dagegen gewehrt hat - durch einen Arbeitnehmer ist objektiv unerwünscht und damit eine sexuelle Belästigung iSd § 3 Abs. 4 AGG.
. Die Aufforderung an eine Auszubildende - die sich aus Angst nicht dagegen gewehrt hat – zum Anfassen des Genitals und/oder zum Anfassen lassen im eigenen Genitalbereich/ an der Brust durch einen Arbeitnehmer ist objektiv unerwünscht und damit eine sexuelle Belästigung iSd § 3 Abs. 4 AGG.
3.Das Ablecken/Küssen des Nackens einer Auszubildenden - die sich aus Angst nicht dagegen gewehrt hat - durch einen Arbeitnehmer ist objektiv unerwünscht und damit eine sexuelle Belästigung iSd § 3 Abs. 4 AGG.
Die Aufforderung zur Nackenmassage an eine Auszubildende durch einen Arbeitnehmer ist objektiv unerwünscht und damit eine sexuelle Belästigung iSd § 3 Abs. 4 AGG.
Bei Vorliegen offenkundiger Widersprüche im Klägervorbringen, erheblicher Ablenkungsmanöver und greifbarer Schutzbehauptungen bedarf es keines Zeugenbeweises durch Vernehmung des Opfers einer sexuellen Belästigung im Rahmen einer 4-Augen-Situation.
Eine durch den fristlos gekündigten Akteur einer vom Arbeitgeber behaupteten sexuellen Belästigung betriebene Täter-Opfer-Umkehr und/oder Legendenbildung muss im Rahmen der Erheblichkeit des Klagevorbringens insbesondere bei 4-Augen-Situationen zugunsten der belästigten Person berücksichtigt werden.
Eine vom Kläger bestrittene sexuelle Belästigung im Rahmen einer 4-Augen-Situation kann als Verdachtskündigung – ohne weitere Beweisaufnahme – wirksam sein.
Bei einer sexuellen Belästigung kommt es im Arbeitsrecht – anders als im Strafrecht – nicht auf den geäußerten entgegenstehenden Willen des Opfers und somit nicht auf eine Erkennbarkeit für den Täter an.
Im Arbeitsverhältnis kommt es bei der Einordnung einer sexuellen Belästigung immer entscheidend auf das vorhandene Machtgefälle zwischen Täter und Opfer an.
Jede sexuelle Belästigung ist grundsätzlich und ohne vorangegangene Abmahnung geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Auf die Schwere der Belästigung kommt es nicht an
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 12.920,00 €.
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