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2 Ca 53/20•Arbeitsgericht Solingen, 2020-12-03, 2 Ca 53/20
2 Ca 53/20Tribunal du travail3 déc. 2020
Der Bereich "checkout" erfüllt die Anforderungen an eine Abteilung im Tarifsinne. Auf die räumliche Abgrenzbarkeit einer Abteilung kommt es in Zeiten der Digitalisierung nicht entscheidend an.
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 2 Ca 53/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2020:1203.2CA53.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gehaltsrahmenabkommen NRW §§ 2,3
Der Bereich "checkout" erfüllt die Anforderungen an eine Abteilung im Tarifsinne. Auf die räumliche Abgrenzbarkeit einer Abteilung kommt es in Zeiten der Digitalisierung nicht entscheidend an.
1. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 an die Klägerin zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 an die Klägerin zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 an die Klägerin zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in die Gehaltsgruppe VIb des Gehaltsrahmenabkommens Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 14.03.1980 einzugruppieren ist.
7. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2020 an die Klägerin zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2020 an die Klägerin zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 an die Klägerin zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 an die Klägerin zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, 726 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 an die Klägerin zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 an die Klägerin zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 an die Klägerin zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2020 an die Klägerin zu zahlen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 an die Klägerin zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, 740 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 an die Klägerin zu zahlen.
17. Die Kosten trägt die Beklagte.
18. Streitwert: 26.640 €.
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