Arbeitsgericht Solingen, 2016-11-03, 3 Ca 1177/16 lev

3 Ca 1177/16 levTribunal du travail3 nov. 2016

Regest

1. Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages durch einen Vertreter kann das Vertretungsverhältnis sich aus einem Zusatz wie "i.V.", aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. 2. Bei einem Aufhebungsvertrag, der in den Betriebsräumen des Arbeitgebers abgeschlossen worden ist, handelt es sich auch nach der Neufassung der §§ 312 ff. BGB im Jahr 2014 nicht um ein Haustürgeschäft im Sinne dieser Vorschriften. 3. Die Beendigungsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag ist nicht einer Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 BGB unterworfen. 4. Vereinbaren die Parteien in einem Aufhebungsvertrag die ordnungsgemäße Abrechnung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, so berechtigt ein Streit über die Frage, ob der Arbeitegeber das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet hat, nicht zum Rücktritt vom Aufhebungsvertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB.

Texte intégral

Arbeitsgericht Solingen — 3 Ca 1177/16 lev — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: 3 Ca 1177/16 lev

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2016:1103.3CA1177.16LEV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 623 BGB, § 126 BGB, § 312 BGB, § 307 BGB, § 323 BGB

Leitsätze

  1. Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages durch einen Vertreter kann das Vertretungsverhältnis sich aus einem Zusatz wie "i.V.", aber auch aus sonstigen Umständen ergeben.
  2. Bei einem Aufhebungsvertrag, der in den Betriebsräumen des Arbeitgebers abgeschlossen worden ist, handelt es sich auch nach der Neufassung der §§ 312 ff. BGB im Jahr 2014 nicht um ein Haustürgeschäft im Sinne dieser Vorschriften.
  3. Die Beendigungsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag ist nicht einer Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 BGB unterworfen.
  4. Vereinbaren die Parteien in einem Aufhebungsvertrag die ordnungsgemäße Abrechnung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt, so berechtigt ein Streit über die Frage, ob der Arbeitegeber das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet hat, nicht zum Rücktritt vom Aufhebungsvertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Der Streitwert beträgt 11.200,00 €

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