Arbeitsgericht Solingen, 2014-06-13, 1 Ca 1265/13 lev

1 Ca 1265/13 levTribunal du travail13 juin 2014

Regest

kein Leitsatz vorhanden

Texte intégral

Arbeitsgericht Solingen — 1 Ca 1265/13 lev — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-13

Aktenzeichen: 1 Ca 1265/13 lev

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2014:0613.1CA1265.13LEV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: ohne

Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.08.2013 hinaus fortbesteht.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.08.2013 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Feststellungsantrag im feuerwehrtechnischen Dienst zu beschäftigen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für September 2013 in Höhe von 1.608,24 Euro brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. September 2013 gezahlter 515,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Oktober 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31. Oktober 2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.2..2013 zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für November 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. November 2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.

6.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Dezember 2013 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.12.2013 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

7.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Januar 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.01.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.

8.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.373,27 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2014 zu zahlen.

9.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Jahressonderzahlung in Höhe von 2.617,77 Euro € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.

10.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für Februar 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 28.02.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

11.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für März 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 31.03.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

12.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt für April 2014 in Höhe von 3.446,22 € brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30.04.2014 gezahlter 1.547,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

13.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.089,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014 zu zahlen.

14.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 82 % und der Kläger zu 18 %.

15.Der Streitwert wird auf 35.246,93 € festgesetzt.

16.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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