5 Ca 1832/05 lev•Arbeitsgericht Solingen, 2006-03-17, 5 Ca 1832/05 lev
Arbeitsgericht Solingen, 2006-03-17, 5 Ca 1832/05 lev
5 Ca 1832/05 levTribunal du travail17 mars 2006
Regest
klein Leitsatz vorhanden
Texte intégral
Arbeitsgericht Solingen — 5 Ca 1832/05 lev — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-17
Aktenzeichen: 5 Ca 1832/05 lev
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2006:0317.5CA1832.05LEV.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: ohne
Leitsätze
klein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 01.11.2004 hinaus unbefristet ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von a) 8.360,00 EUR (i.W. achttausenddreihundertsechzig Euro) brutto für den Monat Mai 2005 abzüglich für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 gezahlten Insolvenzgeldes in Höhe von 3.309,41 EUR (i.W. dreitausenddreihundertneun 41/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2005 zu zahlen.b) 8.360,00 EUR (i.W. achttausenddreihundertsechzig Euro) brutto für den Monat Juni 2005 abzüglich für die Zeit vom 01.06.2005 bis 20.06.2005 gezahlten Insolvenzgeldes in Höhe von 3.209,99 EUR (i.W. dreitausendzweihundertneun 99/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2005 zu zahlen. c) 8.360,00 EUR (i.W. achttausenddreihundertsechzig Euro) brutto für die Monate Juli 2005 bis einschließlich März 2006 abzüglich jeweils 1.870,00 EUR (i.W. eintausendachthundertsiebzig Euro) netto monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils seit dem 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006 und 01.04.2006 zu zahlen. d) zukünftig ab April 2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 8.360,00 EUR (i.W. achttausenddreihundert- sechzig Euro) brutto monatlich abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2005 entsprechend dem Jahr 2004 einen Zielbonus von 9.028,00 EUR (i.W. neuntausendachtundzwanzig Euro) brutto im April 2006 zu zahlen.
4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bestehenden Versorgungszusagen, nämlich Anwartschaften auf Pensionskassenleistung, Anwartschaften auf Firmenleistungen sowie Anwartschaften aus einzelvertraglichen Regelungen in bestehenden Umfang fortzuführen und weiter zu entwickeln.
5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Jahresbonus 2004 in Höhe von 1.022,89 EUR (i.W. eintausendzweiundzwanzig 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
6.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Sondervergütung entsprechend dem Jahre 2004 in Höhe von 25.079,00 EUR (i.W. fünfundzwanzigtausendneunundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
7.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 8/9 und der Kläger zu 1/9.
- Streitwert: € 222.067,41.
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