Arbeitsgericht Minden, 2021-06-23, 2 Ca 917/20

2 Ca 917/20Tribunal du travail23 juin 2021

Texte intégral

Arbeitsgericht Minden — 2 Ca 917/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-23

Aktenzeichen: 2 Ca 917/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2021:0623.2CA917.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 626 BGB, § 106 GewO, §§ 9,10 KSchG

Tenor

  • 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin als Oberärztin und Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie im Bereich Mikrobiologie des Instituts für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin des Herz- und Diabeteszentrum NRW der Beklagten zu 1) zu beschäftigen.

  • 2. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin als Fachärztin für medizinische Mikrobiologie im MVZ, Bereich Mikrobiologie des Instituts für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin des Herz- und Diabeteszentrum NRW der Beklagten zu 1), im Umfang von 12 Stunden pro Woche weiter zu beschäftigen.

  • 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten zu 2) vom 28.09.2020 aufgelöst worden ist.

  • 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten zu 2) vom 28.09.2020 zum 31.03.2021 aufgelöst worden ist.

  • 5. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2) vom 28.09.2020 zum 31.03.2021 aufgelöst worden ist.

  • 6. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 S. 1 BGB aus 2.000,00 € seit 01.10.2020, aus 2.000,00 € seit 01.11.2020, aus 2.000,00 € seit 01.12.2020, aus 2.000,00 € seit 01.01.2021, aus 2.000,00 € seit 01.02.2021, aus 2.000,00 € seit 01.03.2021, aus 2.000,00 € seit 01.04.2021 und aus 2.000,00 € seit 01.05.2021 zu zahlen.

  • 7. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.

  • 8. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1) zu 75 % und die Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen.

  • 9 . Der Streitwert beträgt 38.470,53 €

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