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3 Ca 1133/23•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2023-11-16, 3 Ca 1133/23
3 Ca 1133/23Tribunal du travail16 nov. 2023
1. Die Vereinbarung einer Bindungsdauer von zwei Jahren aufgrund einer Fortbildung, deren Wert die Vergütung für einen Monat unterschreitet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. 2. Es ist am Arbeitnehmer, Umstände darzulegen, aus denen auf die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB, geschlossen werden kann. 3. Rufbereitschaften stellen keine Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohngesetzes dar. 4. Für Rufbereitschaften können die Arbeitsvertragsparteien einzelvertraglich auch eine niedrigere Vergütung vereinbaren.
Entscheidungsdatum: 2023-11-16
Aktenzeichen: 3 Ca 1133/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2023:1116.3CA1133.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3
Normen: Normen: § 612 BGB, § 1 MiLoG
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