Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2020-01-21, 1 Ca 2526/19

1 Ca 2526/19Tribunal du travail21 janv. 2020

Regest

Es stellt keine gleichsheitswidrige Schlechterstellung dar, wenn Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten, rund 11 % weniger Zulagen erhalten als Arbeitnehmer, die ohne Schichtarbeit in der Nacht arbeiten, wenn diese unterschiedliche Behandlung auf tarifvertraglichen Regelungen beruht.

Texte intégral

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 1 Ca 2526/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-21

Aktenzeichen: 1 Ca 2526/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2020:0121.1CA2526.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: Art. 3 I GG

Leitsätze

Es stellt keine gleichsheitswidrige Schlechterstellung dar, wenn Arbeitnehmer, die in Nachtschicht arbeiten, rund 11 % weniger Zulagen erhalten als Arbeitnehmer, die ohne Schichtarbeit in der Nacht arbeiten, wenn diese unterschiedliche Behandlung auf tarifvertraglichen Regelungen beruht.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Streitwert wird auf 1.287,89 € festgesetzt.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

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