2 Ca 2819/17•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2018-03-21, 2 Ca 2819/17
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2018-03-21, 2 Ca 2819/17
2 Ca 2819/17Tribunal du travail21 mars 2018
Regest
Kündigung wegen Verstoßes gegen Hochschulnebentätigkeits-VO NRW setzt wirksame Abmahnung voraus. Nach Ablauf der Frist nach § 626 II BGB kann die eigenmächtige Beauftragung eines externen Lehrbeauftragten durch einen Hochschuldozenten eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Es bedarf für die ordentliche Kündigung des Verstoßes gegen eindeutige Anweisungen der Hochschule.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 Ca 2819/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-21
Aktenzeichen: 2 Ca 2819/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2018:0321.2CA2819.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 1 KSchG
Leitsätze
Kündigung wegen Verstoßes gegen Hochschulnebentätigkeits-VO NRW setzt wirksame Abmahnung voraus. Nach Ablauf der Frist nach § 626 II BGB kann die eigenmächtige Beauftragung eines externen Lehrbeauftragten durch einen Hochschuldozenten eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Es bedarf für die ordentliche Kündigung des Verstoßes gegen eindeutige Anweisungen der Hochschule.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das privatrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 27.11.2017 außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum 31.07.2018 beendet wird.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,00 € festgesetzt.
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