1 Ca 2669/12•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2013-01-17, 1 Ca 2669/12
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2013-01-17, 1 Ca 2669/12
1 Ca 2669/12Tribunal du travail17 janv. 2013
Regest
Die gemäß eines Sanierungsvertrages gestundete Bezahlung von Pausenzeiten kann nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Eine - freiwillige - Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht einräumen, soweit der Sanierungstarifvertrag dazu keine eigenen Regeln oder eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 1 Ca 2669/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-17
Aktenzeichen: 1 Ca 2669/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2013:0117.1CA2669.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1
Normen: keine Angaben
Leitsätze
Die gemäß eines Sanierungsvertrages gestundete Bezahlung von Pausenzeiten kann nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Eine - freiwillige - Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber eine solche Verwendungsmöglichkeit nicht einräumen, soweit der Sanierungstarifvertrag dazu keine eigenen Regeln oder eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.274,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 17.09.2012
zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-
pflichtet ist, dem Kläger je Schicht 12 Minuten
der gesetzlichen Pause zu bezahlen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 1.514,24 €.
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