7 Ca 162/08•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-05-21, 7 Ca 162/08
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-05-21, 7 Ca 162/08
7 Ca 162/08Tribunal du travail21 mai 2008
Regest
Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 162/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-21
Aktenzeichen: 7 Ca 162/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2008:0521.7CA162.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 1 KSchG, § 613a BGB
Leitsätze
Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2007 nicht aufgelöst ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 5.400,00 €.
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