7 BV 35/06•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2006-09-15, 7 BV 35/06
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2006-09-15, 7 BV 35/06
7 BV 35/06Tribunal du travail15 sept. 2006
Regest
Die Formulierung "in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter" in einer Konzernbetriebsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass hierunter auch solche Arbeitnehmer zu verstehen sind, deren Arbeitgeberin die Antragsgegnerin gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges geworden ist.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 BV 35/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-15
Aktenzeichen: 7 BV 35/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2006:0915.7BV35.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 613 a BGB
Leitsätze
Die Formulierung "in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter" in einer Konzernbetriebsvereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass hierunter auch solche Arbeitnehmer zu verstehen sind, deren Arbeitgeberin die Antragsgegnerin gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges geworden ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Formulierung „ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter“ in § 2 Abs. 1 der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S. AG und dem Konzernbetriebsrat der S. AG vom 26.02.2002 in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2002 dahingehend auszulegen ist, dass hierunter auch solche Arbeitnehmer zu verstehen sind, deren Arbeitgeberin die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a BGB im Wege des Betriebsüberganges geworden ist.
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