3 Ca 4870/03•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2004-02-26, 3 Ca 4870/03
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2004-02-26, 3 Ca 4870/03
3 Ca 4870/03Tribunal du travail26 févr. 2004
Regest
Die Ausschlussfrist des § 626 II BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt. Wenn weitere Ermittlungen erfoderlich sind, müssen sie aber in der gebotenen Eile innerhalb kurz bemessener Frist erfolgen. Die Belastung des Kündigungsberechtigten mit anderen Aufgaben rechtfertigt nicht das Verstreichenlassen von zwei Wochen, ohne weitere Aufklärung zu betreiben.
Texte intégral
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 4870/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-26
Aktenzeichen: 3 Ca 4870/03
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2004:0226.3CA4870.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 626 II BGB
Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 626 II BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt. Wenn weitere Ermittlungen erfoderlich sind, müssen sie aber in der gebotenen Eile innerhalb kurz bemessener Frist erfolgen. Die Belastung des Kündigungsberechtigten mit anderen Aufgaben rechtfertigt nicht das Verstreichenlassen von zwei Wochen, ohne weitere Aufklärung zu betreiben.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose noch durch die fristgerechte Kündigung vom 20.11.2003 beendet wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kassierer in ihrer Filiale in Mönchen-gladbach bis zum rechtskräftigen Abschluss über die Kündigungsschutzanträge weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2003 867,08 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab16.11.2003 zu zahlen, für Dezember 2003 € 3..634,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.12.2003, für Januar 2004 € 3..634,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2004 und für Februar 2004 € 3..634,60 brutto abzüglich eines wöchentlich in Höhe von 301,70 € erstmals b. 13.02.2004 bezogenen Arbeitslosengeldes nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2004.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 23.616,52 €.
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