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3 Ca 1245/20•Arbeitsgericht Krefeld, 2020-11-18, 3 Ca 1245/20
3 Ca 1245/20Tribunal du travail18 nov. 2020
Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige, ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit einen höheren Nachtarbeitszuschlag vorsehen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit zur Auslastung der Produktionsmaschinen, können mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.
Entscheidungsdatum: 2020-11-18
Aktenzeichen: 3 Ca 1245/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2020:1118.3CA1245.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3
Normen: § 1 TVG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 6 Abs. 5 ArbZG; Art. 3 Abs. 1 GG
Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige, ausnahmsweise anfallende Nachtarbeit einen höheren Nachtarbeitszuschlag vorsehen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit zur Auslastung der Produktionsmaschinen, können mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 701,51 Euro.
4. Die Berufung wird zugelassen.
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