Arbeitsgericht Krefeld, 2020-11-11, 3 Ca 1498/20

3 Ca 1498/20Tribunal du travail11 nov. 2020

Texte intégral

Arbeitsgericht Krefeld — 3 Ca 1498/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-11

Aktenzeichen: 3 Ca 1498/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2020:1111.3CA1498.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Kürzung des Grundgehalts auf 15.000,- Euro ab dem 25.08.2020 gemäß der Erklärung vom 25.08.2020 unwirksam ist.
    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu der im Arbeitsvertrag vom 18.09.2018 vereinbarten Bedingung eines Grundgehalts von 35.000,- Euro fortbesteht.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.919,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 abzüglich 426,- Euro netto zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 abzüglich 426,- Euro netto zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2020 abzüglich 426,- Euro netto zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 10.000,- Euro brutto aus einer Signing-Fee nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Spiel-Einsatz-Prämien in Höhe von 40.000,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Punktprämien in Höhe von 1.500,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, offene Beiträge von insgesamt 1.744,- Euro zur -------versicherung des Klägers auf das Konto der ------ Lebensversicherungs-AG mit der Kontonummer DE…………………., BIC: ………..zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.000,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2020 abzüglich 426,- Euro netto zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.000,- Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.10.2020 abzüglich 426,- Euro netto zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den offenen Beitrag von 426,- Euro für den hinzugekommenen Monat Oktober 2020 zur ………versicherung des Klägers auf das Konto der ………Lebensversicherungs-AG mit der Kontonummer DE………………….., BIC: ……………………….zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu fünf Prozent und die Beklagte zu 95 Prozent.
    1. Der Streitwert beträgt 251.589,35 Euro.
    1. Soweit die Berufung gegen dieses Urteil nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG), wird sie nicht aus besonderem Grunde zugelassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG).

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