2 Ca 1373/17•Arbeitsgericht Krefeld, 2018-01-26, 2 Ca 1373/17
Arbeitsgericht Krefeld, 2018-01-26, 2 Ca 1373/17
2 Ca 1373/17Tribunal du travail26 janv. 2018
Regest
1. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf innerbetriebliche Konfliktlagen durch Umsetzung/Versetzung eines Arbeitnehmers reagieren, ohne den „Schuldigen“ ermitteln zu müssen. 2. Stellt die Umsetzung/Versetzung allerdings eine Sanktion eines Fehlverhaltens dar, so hat der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten im Prozess konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Texte intégral
Arbeitsgericht Krefeld — 2 Ca 1373/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-26
Aktenzeichen: 2 Ca 1373/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2018:0126.2CA1373.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 106 GewO, § 315 BGB, § 138 ZPO
Leitsätze
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Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf innerbetriebliche Konfliktlagen durch Umsetzung/Versetzung eines Arbeitnehmers reagieren, ohne den „Schuldigen“ ermitteln zu müssen.
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Stellt die Umsetzung/Versetzung allerdings eine Sanktion eines Fehlverhaltens dar, so hat der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten im Prozess konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Versetzung in die Abteilung Verpackung/Logistik im 1-Schicht-System unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, dieser Weisung der Beklagten Folge zu leisten.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
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Streitwert: 10.722,00 €
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