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8 Ca 423/24•Arbeitsgericht Köln, 2024-04-25, 8 Ca 423/24
8 Ca 423/24Tribunal du travail25 avr. 2024
„Das systematische Angebot des Arbeitgebers, unbefristet grundsätzlich nur Teilzeit-Stellen anzubieten, befristet jedoch die Arbeitszeit auf eine Vollzeit-Stelle zu erhöhen, deren Verlängerung nach qualitativen und quantitativen Leistungskriterien sowie den Abwesenheitszeiten und der Bereitschaft zur Übernahme von Zusatzdiensten „verdient“ werden kann, stellt keinen geeigneten Sachgrund für eine Angemessenheitskontrolle einer befristeten Arbeitszeiterhöhung i. S. d. § 307 BGB dar.“
Entscheidungsdatum: 2024-04-25
Aktenzeichen: 8 Ca 423/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0425.8CA423.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 307 BGB
„Das systematische Angebot des Arbeitgebers, unbefristet grundsätzlich nur Teilzeit-Stellen anzubieten, befristet jedoch die Arbeitszeit auf eine Vollzeit-Stelle zu erhöhen, deren Verlängerung nach qualitativen und quantitativen Leistungskriterien sowie den Abwesenheitszeiten und der Bereitschaft zur Übernahme von Zusatzdiensten „verdient“ werden kann, stellt keinen geeigneten Sachgrund für eine Angemessenheitskontrolle einer befristeten Arbeitszeiterhöhung i. S. d. § 307 BGB dar.“
Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers derzeit unbefristet weiterhin 100 Prozent der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, d.h.39 Wochenstunden beträgt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.118,82 Euro.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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