Arbeitsgericht Köln, 2024-03-05, 10 Ca 1441/20

10 Ca 1441/20Tribunal du travail5 mars 2024

Regest

a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19) b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.

Texte intégral

Arbeitsgericht Köln — 10 Ca 1441/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-05

Aktenzeichen: 10 Ca 1441/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0305.10CA1441.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 888 ZPO

Leitsätze

a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19)

b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.

Tenor

Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers vom 16.02.2024 wird zurückgewiesen.

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