Arbeitsgericht Köln, 2024-01-19, 18 Ca 1251/20

18 Ca 1251/20Tribunal du travail19 janv. 2024

Texte intégral

Arbeitsgericht Köln — 18 Ca 1251/20 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-19

Aktenzeichen: 18 Ca 1251/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0119.18CA1251.20.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten am 31.10.2018 gegenüber dem Kläger angewiesene Änderung der Arbeitsaufgaben rechtsunwirksam ist.

  2. Der mit den Klageanträgen zu 2c), 3c), 4 Abs. 3), 5), 6 Satz 2) und 9) jeweils verfolgte Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach – soweit vom jeweiligen Antrag umfasst - im Zeitraum 01.11.2018 bis 20.10.2021 für gerechtfertigt erklärt, soweit nicht Erfüllung eingetreten ist.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu geben über sämtliche von ihr oder einer der nachfolgenden Gesellschaften

T GmbH, f GmbH, T Entertainment TV GmbH, T Entertainment GmbH, W GmbH, W AG, E Gaming UK ltd., T Entertainment Es S.L., T Entertainment Am, Inc., E GAMING AU PTY LTD, P Co. Ltd., T Entertainment Po Sp. Z. o.o., T Entertainment F S.a.r.l., T Entertainment B LTDA

im Zeitraum 01.08.2017 bis 20.10.2021 erzielten Umsätze, denen (auch) die Produkte Pr, E E App und/oder E P App als Vertragsgegenstand zugrunde lagen,

– hinsichtlich des Produkts Pr unter anderem aus Vertragsbeziehungen zu den Unternehmen Fa I Ltd., S AG, D GmbH, Dr AG, Ba Esports Solutions GmbH, Ba Holding GmbH, Ba Trust UG und Sh Esports GmbH

  • hinsichtlich der Produkte E E App und E P App unter anderem mit dem Vertragsgegenstand Sponsoring, Werbeeinblendungen oder Useraktivierungen,

einschließlich folgender Informationen:

  • Name und Anschrift der jeweiligen Vertragspartner

  • Datum des Vertragsschlusses

  • Vertragslaufzeit

  • die vereinbarte Gegenleistung und ihre Fälligkeit

  • Angabe aller diesbezüglichen Rechnungen mit Datum, Rechnungsnummer und Rechnungs(netto)betrag

  • Datum der Lieferung bzw. Teillieferung

  • gewährte Nachlässe, Rabatte und Agenturprovisionen sowie der im Vertrag ausgewiesenen Beträge zur Verwendung als Preisgelder oder Sachpreise

  • Datum der jeweiligen Zahlungseingänge, bei Zahlung mit Wechsel oder Scheck das Datum der Einlösung und des Zahlungseingangs

  • im Falle nicht vertragsgemäßer Zahlung die Angabe der Gründe hierfür sowie etwaig vereinbarter zukünftiger Zahlungen

  • Ratenzahlungen, Verrechnungen und Gegenleistungen, die in einer Sachleistung/Dienstleistung bestehen

und Belege hierzu vorzulegen.

  1. Im Übrigen (hinsichtlich der Gesellschaften T Entertainment Group Inc., T Entertainment Holding Inc., T Entertainment Online Inc., Dr Inc. und Dr AB) wird der Klageantrag zu 2a) abgewiesen.

  2. Der Klageantrag zu 3a) wird abgewiesen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft über sämtliche seit dem 01.11.2018 bis zum 20.10.2021 erfolgten Downloads der E E App und E P App aus dem G Play Store und dem A App Store zu erteilen.

  4. Der auf Zahlung von 101.458,76 EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klageantrag zu 5) wird abgewiesen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung gemäß § 3 Abs. 2 e) Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 27.11.2014 über die ihm aufgrund der bis zum 20.10.2021 eingegangenen Abschlüsse zustehenden Auszahlung zu erteilen, unbehaltlich der Zahlungseingänge durch den Kunden.

  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.326,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2021 zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Zahlungsantrag zu 8) wird abgewiesen.

  7. Die Beklagte wird verurteilt, an dem Kläger 1.785,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2021 zu zahlen. Der darüber hinaus gehende Zahlungsantrag zu 9) (Zinsbeginn) wird abgewiesen.

  8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung des Klägers erstreckt.

  9. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 17.07.2018 erteilte Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.

  10. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  11. Der Streitwert beträgt 221.578,27 EUR.

  12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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