projets
18 Ca 3954/23•Arbeitsgericht Köln, 2023-12-20, 18 Ca 3954/23
18 Ca 3954/23Tribunal du travail20 déc. 2023
1. Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam. 2. Eine durch § 164 Abs. 2 SGB IX verbotene Diskriminierung ist indiziert, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 167 Abs. 1 SGB IX verstößt. 3. Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69).
Entscheidungsdatum: 2023-12-20
Aktenzeichen: 18 Ca 3954/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2023:1220.18CA3954.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Art. 2 Unterabs. 3, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a VN-BRK Art. 5 RL 2000/78 EG; § 134 BGB, § 164 Abs. 2 und 4 SGB IX, § 167 Abs. 1 SGB IX
Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam.
Eine durch § 164 Abs. 2 SGB IX verbotene Diskriminierung ist indiziert, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 167 Abs. 1 SGB IX verstößt.
Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69).
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.06.2023 beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt 8.400,00 EUR.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.