Arbeitsgericht Köln, 2022-12-14, 18 BVGa 17/22

18 BVGa 17/22Tribunal du travail14 déc. 2022

Regest

Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG durch Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildeten Betriebsrats das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für den jeweiligen Betrieb örtlich zuständige Arbeitsgericht. Eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz über eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus.

Texte intégral

Arbeitsgericht Köln — 18 BVGa 17/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-14

Aktenzeichen: 18 BVGa 17/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2022:1214.18BVGA17.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 3 BetrVG; § 82 ArbGG

Leitsätze

Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG durch Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildeten Betriebsrats das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für den jeweiligen Betrieb örtlich zuständige Arbeitsgericht. Eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz über eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus.

Tenor

Das Arbeitsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale B abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht B…. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale K… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht …. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale B… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht B…. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filialen H… ……. und H…. Center …abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht H… verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale N… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht N…. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale G… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht G…. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale R… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht R… verwiesen.

Im übrigen (d.h. betreffend der verbliebenen Filialen in H…,wird der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht H… verwiesen.

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