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7 Ca 2339/21•Arbeitsgericht Köln, 2021-07-16, 7 Ca 2339/21
7 Ca 2339/21Tribunal du travail16 juil. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-16
Aktenzeichen: 7 Ca 2339/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0716.7CA2339.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, der Weisung der Beklagten vom 10.9.2020, ab dem 26.9.2020 in ihrem Salon in E zu arbeiten, Folge zu leisten.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.812,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2020 als Entgelt für den Monat Oktober 2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.812,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2020 als Entgelt für den Monat November 2020 zu zahlen
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.812,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.1.2021 als Entgelt für den Monat Dezember 2020 zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.688,20 EUR festgesetzt.
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