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8 Ca 970/21•Arbeitsgericht Köln, 2021-05-20, 8 Ca 970/21
8 Ca 970/21Tribunal du travail20 mai 2021
1. Eine Vollzeittätigkeit i. S. der seit 01.09.2020 geltenden Fassung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG leistet bereits ein Auszubildender, der entsprechend der einschlägigen Ausbildungsordnung mit ca. 26 Wochenstunden in der praktischen Ausbildung eingesetzt wird. 2. Eine Kürzung des gesetzlich für den Regelfall der Ausbildung vorgesehenen Mindestlohns von 1000.-Euro pro Monat nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG aufgrund der Annahme einer Teilzeittätigkeit nach § 27 Abs. 4 Satz 2 PsychThG ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine Reduzierung des Tätigkeitsumfangs gegenüber dem nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Regelumfang der Tätigkeit handelt.
Entscheidungsdatum: 2021-05-20
Aktenzeichen: 8 Ca 970/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0520.8CA970.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 27 Abs. 4 PsychThG in der seit 01.09.2020 geltenden Fassung
Eine Vollzeittätigkeit i. S. der seit 01.09.2020 geltenden Fassung des § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG leistet bereits ein Auszubildender, der entsprechend der einschlägigen Ausbildungsordnung mit ca. 26 Wochenstunden in der praktischen Ausbildung eingesetzt wird.
Eine Kürzung des gesetzlich für den Regelfall der Ausbildung vorgesehenen Mindestlohns von 1000.-Euro pro Monat nach § 27 Abs. 4 Satz 1 PsychThG aufgrund der Annahme einer Teilzeittätigkeit nach § 27 Abs. 4 Satz 2 PsychThG ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine Reduzierung des Tätigkeitsumfangs gegenüber dem nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Regelumfang der Tätigkeit handelt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.498,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.02.2021) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.498,50 Euro.
Die Berufung wird zugelassen.
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