Arbeitsgericht Köln, 2021-04-27, 8 BV 202/20

8 BV 202/20Tribunal du travail27 avr. 2021

Regest

1. Die bloße Gewährung einer Einsichtnahmemöglichkeit für den Betriebsrat in eine fortlaufend geführte Excel-Tabelle beabsichtigter Neueinstellungen stellt keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 99 BetrVG dar. 2. Auch ohne ordnungsgemäße Einleitung einer Anhörung nach § 99 BetrVG können Neueinstellungen nach § 100 BetrVG ausnahmsweise vorläufig durchgeführt werden, wenn diese auf einem über das erwerbswirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehenden gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht beruhen. 3. Neueinstellungen eines Gastronomie-Lieferdienstes aufgrund der erhöhten Nachfrage durch den Corona-Lockdown beruhen auf einem solchen gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht.

Texte intégral

Arbeitsgericht Köln — 8 BV 202/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: 8 BV 202/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0427.8BV202.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 BetrVG, § 100 BetrVG

Leitsätze

  1. Die bloße Gewährung einer Einsichtnahmemöglichkeit für den Betriebsrat in eine fortlaufend geführte Excel-Tabelle beabsichtigter Neueinstellungen stellt keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 99 BetrVG dar.

  2. Auch ohne ordnungsgemäße Einleitung einer Anhörung nach § 99 BetrVG können Neueinstellungen nach § 100 BetrVG ausnahmsweise vorläufig durchgeführt werden, wenn diese auf einem über das erwerbswirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehenden gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht beruhen.

  3. Neueinstellungen eines Gastronomie-Lieferdienstes aufgrund der erhöhten Nachfrage durch den Corona-Lockdown beruhen auf einem solchen gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung der in den Antragschriften vom 30.11.2020, 28.12.2020 und 19.03.2021 namentlich bezeichneten Arbeitnehmer (Antragschrift vom 30.11.2020: … als Fahrer im Betrieb K aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

  2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

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