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18 BVGa 11/21•Arbeitsgericht Köln, 2021-03-24, 18 BVGa 11/21
18 BVGa 11/21Tribunal du travail24 mars 2021
1. Bis zum 30.06.2021 sind Betriebsratsmitglieder regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz von zu Hause aus teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können. 2. Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen wegen der Teilnahme von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.
Entscheidungsdatum: 2021-03-24
Aktenzeichen: 18 BVGa 11/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0324.18BVGA11.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 78 Satz 1 BetrVG, § 129 Abs. 1 BetrVG
Bis zum 30.06.2021 sind Betriebsratsmitglieder regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz von zu Hause aus teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.
Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen wegen der Teilnahme von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.
Zeiten, zu denen sie gemäß § 129 BetrVG von zu Hause aus per Video-
oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzungen teilgenommen haben.
ratsmitgliedern / Ersatzmitgliedern, weil sie gemäß § 129 BetrVG von
zu Hause aus per Video- oder Telefonkonferenz an Betriebsratssitzun-
gen teilgenommen haben.
der Verpflichtungen aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro angedroht.
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