Arbeitsgericht Herford, 2013-06-18, 1 Ca 1445/12

1 Ca 1445/12Tribunal du travail18 juin 2013

Texte intégral

Arbeitsgericht Herford — 1 Ca 1445/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-18

Aktenzeichen: 1 Ca 1445/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2013:0618.1CA1445.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 1, 2, 3 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8, 10 Ziff. 2 AGG; § 134 BGB; AAB ver.di 2008

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,-- € brutto nebst einer Verzinsung in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass für die Berechnung des Gehaltes der Klägerin davon auszugehen ist, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bei der Beklagten unabhängig vom Lebensalter 35 Stunden beträgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.580,-- € festgesetzt.

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