Arbeitsgericht Herford, 2009-04-01, 2 Ca 1502/08

2 Ca 1502/08Tribunal du travail1 avr. 2009

Regest

Das Angebot des Arbeitgebers in einem Arbeitszeugnis, für Nachfragen der Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen, verstößt gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO und ist ersatzlos zu streichen.

Texte intégral

Arbeitsgericht Herford — 2 Ca 1502/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-01

Aktenzeichen: 2 Ca 1502/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2009:0401.2CA1502.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 630 S. 4 BGB, § 109 Abs. 2 S. 2 GewO, § 138 ZPO

Leitsätze

Das Angebot des Arbeitgebers in einem Arbeitszeugnis, für Nachfragen der Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen, verstößt gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO und ist ersatzlos zu streichen.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin mit Datum 3. Dezember 2008 erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass der vorletzte Absatz "Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S1 hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung" gestrichen wird.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 2.315,02 € festgesetzt.

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