1 Ca 1686/03•Arbeitsgericht Herford, 2004-02-28, 1 Ca 1686/03
Arbeitsgericht Herford, 2004-02-28, 1 Ca 1686/03
1 Ca 1686/03Tribunal du travail28 févr. 2004
Regest
4 Sa 616/04 es ist kein Urteil ergangen 1. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB sind nicht aufgrund von § 113 InsO auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner ausgesprochen wurde. 2. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG setzt voraus, dass im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung nach § 9 KSchG zu erwarten gewesen wäre. Davon ist bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht auszugehen.
Texte intégral
Arbeitsgericht Herford — 1 Ca 1686/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-28
Aktenzeichen: 1 Ca 1686/03
ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2004:0228.1CA1686.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: Maßgebliche §§ sind: § 628 Abs. 2 BGB, § 113 Abs. 1 InsO und § 626 BGB
Leitsätze
4 Sa 616/04 es ist kein Urteil ergangen
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Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB sind nicht aufgrund von § 113 InsO auf 3 Monatsgehälter beschränkt, wenn die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner ausgesprochen wurde.
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Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB auf eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG setzt voraus, dass im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung nach § 9 KSchG zu erwarten gewesen wäre. Davon ist bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers aufgrund Zahlungsverzuges vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht auszugehen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma T1. eine Insolvenzforderung in Höhe von 12.688,50 € zusteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
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