Arbeitsgericht Herne, 2006-06-01, 2 Ca 3033/05

2 Ca 3033/05Tribunal du travail1 juin 2006

Regest

Bei einem Wegeunfall handelt es sich nicht um einen "Betriebsunfall" im Sinne des § 6 des allgemeinenverbindlichen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk, so dass kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld besteht.

Texte intégral

Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 3033/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-01

Aktenzeichen: 2 Ca 3033/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2006:0601.2CA3033.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 5 Abs. 2, 6 RTV Gebäudereinigerhandwerk; § 8 Abs. 1, 2 SGB VII

Leitsätze

Bei einem Wegeunfall handelt es sich nicht um einen "Betriebsunfall" im Sinne des § 6 des allgemeinenverbindlichen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk, so dass kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld besteht.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 167,83 Euro festgesetzt.

  4. Die Berufung wird zulassen.

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