Arbeitsgericht Herne, 2006-05-18, 2 Ca 210/06

2 Ca 210/06Tribunal du travail18 mai 2006

Regest

Hat das Integrationsamt nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung zur Kündigung erteilt, wird ein Zeitfenster von einem Monat eröffnet, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden kann. Ein Verbrauch der Zustimmung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die neuerliche Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird. (vgl. auch LAG Hamm Urt. vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05)

Texte intégral

Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 210/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-18

Aktenzeichen: 2 Ca 210/06

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2006:0518.2CA210.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 85, 88 Abs. 2, 3 SGB IX, § 1 Abs. 2 KSchG

Leitsätze

Hat das Integrationsamt nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung zur Kündigung erteilt, wird ein Zeitfenster von einem Monat eröffnet, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden kann. Ein Verbrauch der Zustimmung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die neuerliche Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird. (vgl. auch LAG Hamm Urt. vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.

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