Arbeitsgericht Hamm, 2020-05-04, 2 BVGa 2/20

2 BVGa 2/20Tribunal du travail4 mai 2020

Texte intégral

Arbeitsgericht Hamm — 2 BVGa 2/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-04

Aktenzeichen: 2 BVGa 2/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGHAM:2020:0504.2BVGA2.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

    1. Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR untersagt, Arbeitnehmern i.S.v. § 5 Absatz 1 BetrVG per Personaleinsatzplatz Arbeitszeiten zuzuweisen, sofern der Betriebsrat diesen nicht zugestimmt hat oder die Zustimmung nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
    1. Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR untersagt, Arbeitnehmern i.S.v. § 5 Absatz 1 BetrVG Arbeitszeiten bis zum 31.05.2020 zuzuweisen, sofern der Antragsteller diesen nicht zugestimmt hat oder die Zustimmung nicht durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
    1. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

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