Arbeitsgericht Hagen, 2021-06-08, 4 Ca 2177/20

4 Ca 2177/20Tribunal du travail8 juin 2021

Texte intégral

Arbeitsgericht Hagen — 4 Ca 2177/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 4 Ca 2177/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGHA:2021:0608.4CA2177.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 10.09.2020 aufgelöst worden ist.
    1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.692,32 brutto zum 31.12.2020 aufgelöst.
    1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate September und Oktober 2020 weitere 3.674,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.918,29 € ab dem 01.10.2020 und aus einem Betrag in Höhe von 756,49 € ab dem 01.11.2020, abzüglich am 01.10.2020 gezahlter 800,- € und am 15.10.2020 gezahlter 213,59 € netto, zu zahlen.
    1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin einen Krankengeldzuschuss für den Zeitraum 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von 11,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen.
    1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin die jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 1.546,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.
    1. Der Streitwert für dieses Urteil wir bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 34.542,40 € auf 25.626 € festgesetzt.

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