Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2022-10-05, 2 Ca 447/22

2 Ca 447/22Tribunal du travail5 oct. 2022

Texte intégral

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 447/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-05

Aktenzeichen: 2 Ca 447/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2022:1005.2CA447.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 05.10.2022

Normen: § 626 BGB, § 32 TV-Ärzte-KF, §§ 242, 1004 BGB

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.05.2022 nicht beendet worden ist.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Oberarzt in der Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) in den A B weiter zu beschäftigen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu Ziffer 1).
    1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23.03.2022 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Der Streitwert wird auf 79.704,00 Euro festgesetzt.

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