Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2011-11-10, 4 Ca 1433/11

4 Ca 1433/11Tribunal du travail10 nov. 2011

Regest

Es verstößt weder gegen das in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltene Verbot der Benachteiligung von Mitgliedern des Betriebsrates noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Sozialplanleistungen nur für diejenigen anlässlich einer Betriebsänderung mit einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer vorsehen, die innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine Kündigungsschutzklage erheben.

Texte intégral

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 4 Ca 1433/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-10

Aktenzeichen: 4 Ca 1433/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2011:1110.4CA1433.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 78 BetrVG

Leitsätze

Es verstößt weder gegen das in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltene Verbot der Benachteiligung von Mitgliedern des Betriebsrates noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Sozialplanleistungen nur für diejenigen anlässlich einer Betriebsänderung mit einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer vorsehen, die innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine Kündigungsschutzklage erheben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Der Streitwert wird auf 12.767,-- € festgesetzt.

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