2 BV 74/97•Arbeitsgericht Essen, 1999-09-10, 2 BV 74/97
Arbeitsgericht Essen, 1999-09-10, 2 BV 74/97
2 BV 74/97Tribunal du travail10 sept. 1999
Regest
1.) Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Betriebsratsbüro von seiner Lage und Beschaffenheit her so gestaltet ist, dass von Seiten interessierter Dritter - seien diese nun Vertreter des Arbeitgebers oder neu- gierige Arbeitnehmer - nicht von außen beobachtet werden kann, wer (und ggf. wie lange) den Betriebsrat in dessen Büro aufsucht und dort Anliegen vorträgt. 2.) Diesen Anforderungen genügt ein Betriebsratsbüro, das von den angrenzenden Büros von Niederlassungsleiter und Leiter der Alarmtechnik lediglich durch eine aus normalen Glasscheiben gebildete "Wand" getrennt ist, nicht - ohne dass es darauf ankommt, ob die im Betriebsratsbüro geführten Gespräche nebenan tatsächlich mitgehört werden können. 3.) Ein solches Büro ist für den Betriebsrat bereits deshalb unzumutbar, weil sich sowohl für die Mitglieder des Betriebsrats als auch für den Betriebsrat konsultierende Arbeitnehmer zumindest subjektiv das "ungute Gefühl" ergibt, Vorgesetzte, aber auch sonstige Perso- nen, die sich in den benachbarten Büros aufhalten, könnten das Gespräch oder Teile des- selben mithören. 4.) Auch wenn in einem Betrieb besondere Sicherheitsbestimmungen gelten, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die den Betriebsrat aufsuchen wollen, ungehinderten Zugang zum Betriebsratsbüro haben.
Texte intégral
Arbeitsgericht Essen — 2 BV 74/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-09-10
Aktenzeichen: 2 BV 74/97
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:1999:0910.2BV74.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 40 Abs. 2 BetrVG .
Leitsätze
1.) Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Betriebsratsbüro von seiner Lage und Beschaffenheit her so gestaltet ist, dass von Seiten interessierter Dritter - seien diese nun Vertreter des Arbeitgebers oder neu- gierige Arbeitnehmer - nicht von außen beobachtet werden kann, wer (und ggf. wie lange) den Betriebsrat in dessen Büro aufsucht und dort Anliegen vorträgt.
2.) Diesen Anforderungen genügt ein Betriebsratsbüro, das von den angrenzenden Büros von Niederlassungsleiter und Leiter der Alarmtechnik lediglich durch eine aus normalen Glasscheiben gebildete "Wand" getrennt ist, nicht - ohne dass es darauf ankommt, ob die im Betriebsratsbüro geführten Gespräche nebenan tatsächlich mitgehört werden können.
3.) Ein solches Büro ist für den Betriebsrat bereits deshalb unzumutbar, weil sich sowohl für die Mitglieder des Betriebsrats als auch für den Betriebsrat konsultierende Arbeitnehmer zumindest subjektiv das "ungute Gefühl" ergibt, Vorgesetzte, aber auch sonstige Perso- nen, die sich in den benachbarten Büros aufhalten, könnten das Gespräch oder Teile des- selben mithören.
4.) Auch wenn in einem Betrieb besondere Sicherheitsbestimmungen gelten, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die den Betriebsrat aufsuchen wollen, ungehinderten Zugang zum Betriebsratsbüro haben.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem antragstellenden Betriebsrat ein angemessenes Büro für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen, das nicht vom Niederlassungsleiter und dem Leiter der Alarmtechnik einsehbar ist und nicht der Zugangskontrolle durch eine nicht vom Betriebsrat zu öffnende Korridortür unterliegt.
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