2 Ca 4650/98•Arbeitsgericht Essen, 1999-02-16, 2 Ca 4650/98
Arbeitsgericht Essen, 1999-02-16, 2 Ca 4650/98
2 Ca 4650/98Tribunal du travail16 févr. 1999
Regest
1.) Bei der Vereinbarung einer Probezeit von bis zu sechs Monaten sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei; die Länge einer in diesen zeitlichen Grenzen vereinbarten Probezeit muss weder nach Schwierigkeit der auszuübenden Tätigkeit gestaffelt sein noch unterliegt sie einer gerichtlichen Überprüfung. 2.) Die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten begegnet auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitnehmer bereits 6 ½ Monate vor seiner erneuten Einstellung in ein Arbeitnehmerüberlassung betreibendes Unternehmen für die Dauer eines halben Jahres in einem Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber gestanden hat, von ihm seinerzeit jedoch ausschließlich bei einem anderen Kunden eingesetzt worden ist.
Texte intégral
Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 4650/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-16
Aktenzeichen: 2 Ca 4650/98
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:1999:0216.2CA4650.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 622 Abs. 3 BGB .
Leitsätze
1.) Bei der Vereinbarung einer Probezeit von bis zu sechs Monaten sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei; die Länge einer in diesen zeitlichen Grenzen vereinbarten Probezeit muss weder nach Schwierigkeit der auszuübenden Tätigkeit gestaffelt sein noch unterliegt sie einer gerichtlichen Überprüfung.
2.) Die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten begegnet auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitnehmer bereits 6 ½ Monate vor seiner erneuten Einstellung in ein Arbeitnehmerüberlassung betreibendes Unternehmen für die Dauer eines halben Jahres in einem Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber gestanden hat, von ihm seinerzeit jedoch ausschließlich bei einem anderen Kunden eingesetzt worden ist.
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 792,--DM festgesetzt.
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