3 Ca 1450/09•Arbeitsgericht Duisburg, 2009-08-17, 3 Ca 1450/09
Arbeitsgericht Duisburg, 2009-08-17, 3 Ca 1450/09
3 Ca 1450/09Tribunal du travail17 août 2009
Regest
Ein Anspruch aus § 9 TzBfG auf Verlängerung der Arbeitszeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, an einem vom Arbeitgeber aus sachlichen Gründen vorgesehenen Auswahlverfahren teilzunehmen. Die gleiche Eignung lässt sich in diesem Fall bereits aus formalen Gründen nicht feststellen. Ob tatsächlich eine gleiche Eignung vorliegt, ist dann nicht mehr von Bedeutung.
Texte intégral
Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 1450/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-17
Aktenzeichen: 3 Ca 1450/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2009:0817.3CA1450.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 9 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit, Auswahlverfahren Verlängerung der Arbeitszeit, Auswahlverfahren Verlängerung der Arbeitszeit, Auswahlverfahren
Leitsätze
Ein Anspruch aus § 9 TzBfG auf Verlängerung der Arbeitszeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer es ablehnt, an einem vom Arbeitgeber aus sachlichen Gründen vorgesehenen Auswahlverfahren teilzunehmen. Die gleiche Eignung lässt sich in diesem Fall bereits aus formalen Gründen nicht feststellen. Ob tatsächlich eine gleiche Eignung vorliegt, ist dann nicht mehr von Bedeutung.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert beträgt 1.597,59 €.
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