Arbeitsgericht Dortmund, 2008-01-17, 4 Ca 34/07

4 Ca 34/07Tribunal du travail17 janv. 2008

Texte intégral

Arbeitsgericht Dortmund — 4 Ca 34/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-17

Aktenzeichen: 4 Ca 34/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2008:0117.4CA34.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2006 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Kraftomnibusfahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.995,- EUR festgesetzt.

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