9 Ca 659/05•Arbeitsgericht Dortmund, 2005-05-25, 9 Ca 659/05
Arbeitsgericht Dortmund, 2005-05-25, 9 Ca 659/05
9 Ca 659/05Tribunal du travail25 mai 2005
Regest
Leitsatz: Wenn der Arbeitgeber eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zwischen verheirateten und unverheirateten Arbeitnehmern vorzunehmen hat, so darf er nicht zu Lasten der Verheirateten berücksichtigen, dass diese die Lohnsteuerklasse 5 gewählt haben und Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehepartner geltend machen können.
Texte intégral
Arbeitsgericht Dortmund — 9 Ca 659/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-25
Aktenzeichen: 9 Ca 659/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2005:0525.9CA659.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: Vorschriften: EWG-Richtlinie 76/207, Art. 6 GG, § 611 a BGB, § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG
Leitsätze
Leitsatz:
Wenn der Arbeitgeber eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zwischen verheirateten und unverheirateten Arbeitnehmern vorzunehmen hat, so darf er nicht zu Lasten der Verheirateten berücksichtigen, dass diese die Lohnsteuerklasse 5 gewählt haben und Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehepartner geltend machen können.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2005 beendet wurde.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionshelferin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits weiter zu beschäftigen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Streitwert wird auf 13.615,05 EUR festgesetzt.
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