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10 Ca 4446/23•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2023-12-14, 10 Ca 4446/23
10 Ca 4446/23Tribunal du travail14 déc. 2023
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Entscheidungsdatum: 2023-12-14
Aktenzeichen: 10 Ca 4446/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2023:1214.10CA4446.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, solange sie Betriebsratsmitglied ist, ab Juni 2023 unter Anrechnung auf die sogenannte „Ausgleichszulage BR“ monatlich die in dem für den Betrieb der Beklagten jeweils geltenden Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW festgelegten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen, soweit sie als Mitglied des Betriebsrats in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen erforderlichen Betriebsratstätigkeiten nachgeht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 9.025,20 €.
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