Arbeitsgericht Düsseldorf, 2022-12-01, 10 Ca 3528/22

10 Ca 3528/22Tribunal du travail1 déc. 2022

Regest

Leitsatz 10 Ca 3528/22 Normen: §§ 133,157 BGB Stichworte: Günstigkeitsprinzip – Inflationsausgleich – Rosinentheorie – Abgrenzung Willenserklärung/Wissenserklärung Leitsatz: 1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich bei einem AT-Angestellten, das Grundgehalt in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren zum Zwecke des Ausgleichs eventuell eintretender Inflationsverluste zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und findet im späteren Verlauf aufgrund eines Betriebsübergangs eine Dienstvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wonach die Gehälter der AT-Angestellten entsprechend den Gehaltstarifverträgen der Tarifbeschäftigten erhöht werden, findet im Verhältnis dieser beiden Regelungen das Günstigkeitsprinzip Anwendung. 2. Das Günstigkeitsprinzip ist so zu vollziehen, dass bei jedem Prüfungsstichtag zu ermitteln ist, wie sich das Gehalt bei alleiniger Anwendung der jeweiligen Regelungen von ihrem Beginn bis zum Prüfungsstichtag entwickelt hätte. Das höhere Gehalt steht dem Beschäftigten sodann bis zum nächsten Prüfungsstichtag zu. 3. Dagegen hat der Beschäftigte aus dem Günstigkeitsprinzip keinen Anspruch, dass bei jedem Prüfungsstichtag, die für den Beschäftigten allein auf den letzten abgelaufenen Prüfungszeitraum günstigere Regelung Anwendung findet. Dies liefe auf eine „Rosinentheorie“ hinaus. 4. Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung einer verpflichtenden Willenserklärung zu einer reinen Wissenserklärung

Texte intégral

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 3528/22 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-01

Aktenzeichen: 10 Ca 3528/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2022:1201.10CA3528.22.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 10

Leitsätze

Leitsatz 10 Ca 3528/22

Normen: §§ 133,157 BGB

Stichworte: Günstigkeitsprinzip – Inflationsausgleich – Rosinentheorie – Abgrenzung Willenserklärung/Wissenserklärung

Leitsatz:

    1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich bei einem AT-Angestellten, das Grundgehalt in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren zum Zwecke des Ausgleichs eventuell eintretender Inflationsverluste zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und findet im späteren Verlauf aufgrund eines Betriebsübergangs eine Dienstvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wonach die Gehälter der AT-Angestellten entsprechend den Gehaltstarifverträgen der Tarifbeschäftigten erhöht werden, findet im Verhältnis dieser beiden Regelungen das Günstigkeitsprinzip Anwendung.
    1. Das Günstigkeitsprinzip ist so zu vollziehen, dass bei jedem Prüfungsstichtag zu ermitteln ist, wie sich das Gehalt bei alleiniger Anwendung der jeweiligen Regelungen von ihrem Beginn bis zum Prüfungsstichtag entwickelt hätte. Das höhere Gehalt steht dem Beschäftigten sodann bis zum nächsten Prüfungsstichtag zu.
    1. Dagegen hat der Beschäftigte aus dem Günstigkeitsprinzip keinen Anspruch, dass bei jedem Prüfungsstichtag, die für den Beschäftigten allein auf den letzten abgelaufenen Prüfungszeitraum günstigere Regelung Anwendung findet. Dies liefe auf eine „Rosinentheorie“ hinaus.
    1. Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung einer verpflichtenden Willenserklärung zu einer reinen Wissenserklärung

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert: 2.328,48

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