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10 Ca 4119/21•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2022-02-24, 10 Ca 4119/21
10 Ca 4119/21Tribunal du travail24 févr. 2022
Wenn ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit erscheint und damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel nur durch eine ordentliche Kündigung lösen. Eine außerordentliche Kündigung aus diesem Grunde kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht hat.
Entscheidungsdatum: 2022-02-24
Aktenzeichen: 10 Ca 4119/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2022:0224.10CA4119.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 BGB
Wenn ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit erscheint und damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel nur durch eine ordentliche Kündigung lösen. Eine außerordentliche Kündigung aus diesem Grunde kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht hat.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.08.2021 beendet wird.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.11.2021 beendet wird.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.12.2021 beendet wird.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Rental Sales Agent weiterzubeschäftigen.
Der Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungsantrag aauszuschließen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Streitwert: 14.440,00 €
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