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2 Ca 2890/21•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-12-06, 2 Ca 2890/21
2 Ca 2890/21Tribunal du travail6 déc. 2021
Es handelt sich bei der geplanten und gezielten Vorgehensweise des Klägers nicht um das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen, sondern von ins Blaue hinein getätigten und für den Geschäftsvrkehr vorgesehenen Bonitätsaufkünfte, deren Ausstellungen gegenüber der Beklagten vorsätzlich verheimlicht wurde.
Entscheidungsdatum: 2021-12-06
Aktenzeichen: 2 Ca 2890/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:1206.2CA2890.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Es handelt sich bei der geplanten und gezielten Vorgehensweise des Klägers nicht um das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen, sondern von ins Blaue hinein getätigten und für den Geschäftsvrkehr vorgesehenen Bonitätsaufkünfte, deren Ausstellungen gegenüber der Beklagten vorsätzlich verheimlicht wurde.
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Der Streitwert beträgt 42.168,00 €.
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